1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren die Bedingungen des Vertrages (nachfolgend „Vertrag“ genannt), dessen Gegenstand Beratung und Informationsvermittlung ist. Der Betreiber des PressInspection.com €XNUMX Projekt ist folgendes Unternehmen:
KARTONIKA Sp. z oo
Aleja Armii Ludowej 6/164
Warschau 00-571
POLEN
NIP PL7010516252
36264303 REGON
KRS 0000583468
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und seine gesetzlichen Vertreter.
Hauptgegenstand der für den Kunden erbrachten Leistung ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Inspektion, Reparatur oder Inbetriebnahme von Bogenoffsetdruckmaschinen sowie die Vorbereitung, Planung und Umsetzung unternehmerischer oder fachlicher Lösungen und Projekte im Druckbereich.
Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen im Widerspruch zu den individuellen Vereinbarungen stehen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber getroffen hat, so gehen die individuellen Vereinbarungen den jeweiligen Allgemeinen Beratungsbedingungen vor.
1.2 Hat der Auftragnehmer diese Allgemeinen Leistungsbedingungen einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, gelten diese auch für alle künftigen Verträge über Beratungsleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, selbst wenn der Auftragnehmer bei künftigen Verträgen nicht nochmals auf diese Allgemeinen Leistungsbedingungen hinweist. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit die Parteien bei einem künftigen Vertrag die Geltung der neuen Allgemeinen Leistungsbedingungen des Auftragnehmers vereinbaren.
1.3 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beratung des Auftragnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.4 Die in diesen Vertragsbedingungen zitierten §§ (Absätze) sind solche dieser Allgemeinen Servicebedingungen, sofern sich aus dem Text nichts anderes ergibt.
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die im Vertrag vereinbarte und näher bezeichnete Beratungstätigkeit.
2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und stets unter Berücksichtigung der individuellen Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers. Der Auftraggeber erkennt an, dass mit der Überprüfung von Druckgeräten auch Unwägbarkeiten verbunden sind.
Beispiele für solche Umstände sind:
– Hindernisse seitens des Druckereiinhabers, des Personals;
– die Inspektionsbedingungen weichen von den im Voraus vereinbarten ab;
– Geräte wurden ohne Benachrichtigung demontiert oder abgeschaltet, wodurch die Durchführung einer Reihe von Tests unmöglich wurde,
und so weiter.
2.3 Der Auftragnehmer setzt zur Durchführung der Aufträge gut ausgebildete Mitarbeiter mit den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen ein und beaufsichtigt und kontrolliert diese. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung fachkundige Subunternehmer einsetzen, wobei der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar haftbar bleibt. Sofern nicht anders vereinbart, entscheidet der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt werden.
2.4 Der Auftragnehmer beurteilt den Zustand der Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer nicht für Veränderungen des Zustands der Ausrüstung verantwortlich ist, die nach Abschluss der Prüfung auftreten.
3.1 Auftragsbezogene Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich Zeitpunkt oder Umfang der auszuführenden Arbeiten wird der Auftragnehmer berücksichtigen, soweit dies im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seines Beratungsangebots möglich ist und ihm die Erfüllung des Anlagenüberprüfungswunsches zumutbar und vertretbar ist.
3.2 Der Auftragnehmer kann ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers geringfügige Änderungen am Projekt vornehmen, wenn diese dem beabsichtigten Willen des Auftraggebers entsprechen, dringend sind und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Projektänderungen und deren Folgen unverzüglich informieren.
3.3 Für den Fall, dass sich die Lohnkosten des Auftragnehmers erhöhen oder sich die Projektfristen infolge einer Änderung der Kundenwünsche verlängern, verpflichten sich die Parteien, über eine entsprechende angemessene Anpassung des Vertrages und der Vergütung zu verhandeln. Können sich die Vertragsparteien über die Vergütung der Leistungen nicht einigen, so erhöht sich die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung im Zweifel entsprechend dem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand.
3.4 Erfordert die Durchführung der Arbeiten einen zusätzlichen Aufwand seitens des Auftragnehmers, kann der Auftragnehmer hierzu den Abschluss eines gesonderten Auftrages verlangen.
3.5 Ziffer 3.3 gilt im Falle einer Projektänderung nach § 3.2 entsprechend.
4.1 Der Erfolg des Projekts erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer nach besten Kräften über das Projekt auf dem Laufenden halten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über alle für das Projekt relevanten Aspekte umfassend informieren und relevante oder vom Auftragnehmer als notwendig erachtete Dokumente und Informationen fortlaufend, fristgerecht und vollständig bereitstellen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet:
4.3 Im Falle des Einsatzes eines vom Auftragnehmer gestellten oder vermittelten Zeitmanagers sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers auch gegenüber dem Zeitmanager zu erfüllen.
4.4 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über notwendige oder gewünschte Korrekturen oder Ergänzungen unverzüglich in Textform informieren.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer übermittelten Informationen schriftlich zu versichern, bevor der Auftragnehmer die ihm bekannten Ergebnisse vorlegt (Vollständigkeitserklärung).
4.6 Der Auftraggeber wird auf Verlangen des Auftragnehmers die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen, rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen in dem Unternehmen, das Gegenstand der vertragsgemäßen Beratung ist, schaffen und insbesondere die in § 5.5 vorgesehenen Erklärungen abgeben. Er wird dem Auftragnehmer und seinen beauftragten Personen bei Bedarf vor Ort geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, die ein ungestörtes und vertrauliches Arbeiten ermöglichen (inkl. Schreibtisch, Büroausstattung, Internetzugang, Computer, Telefon und ggf. Einbindung in das unternehmensinterne Kommunikationssystem).
4.7 Wenn und soweit der Kunde seinen gegenüber dem Auftragnehmer vereinbarten Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, gilt folgendes:
a) Der dem Auftragnehmer hierdurch entstehende Mehraufwand (Zeitaufwand, Spesen) wird vom Auftraggeber im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Honorarsätze erstattet;
b) In wichtigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5.1 Sämtliche ausgestellten Zertifikate und Berichte sind an die Druckmaschinennummer und nicht an den Namen des Auftraggebers gebunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen und als vertraulich bezeichneten Informationen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) für die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsabschluss geheim zu halten.
5.2 Sofern in diesem § 5 keine Ausnahme vorgesehen ist, darf der Auftragnehmer vertrauliche Informationen sowie Berichte, Gutachten und schriftliche Stellungnahmen über den Verlauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben.
5.3 Die Geheimhaltungspflicht nach § 5.1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn:
a) sie sich bereits vor der Weitergabe rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung im Besitz des Auftragnehmers befanden;
b) sie dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages von einem Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, ohne dass eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bestand;
c) sie ohne Zutun des Auftragnehmers veröffentlicht wurden oder auf andere Weise ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich bekannt geworden sind;
d) der Auftragnehmer aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen zur Auskunftserteilung gegenüber Behörden, Justizbehörden oder sonstigen Dritten verpflichtet ist;
e) der Auftraggeber der Datenweitergabe durch den Auftragnehmer zugestimmt hat.
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen den von ihm zur Auftragserfüllung eingesetzten Personen, insbesondere seinen Mitarbeitern und Subunternehmern, sowie beruflich zur Geheimhaltung verpflichteten Personen weiterzugeben, sofern sich der Auftragnehmer verpflichtet, diese Personen zur Geheimhaltung und zur Beachtung des Datenschutzes zu verpflichten.
5.5 Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten sowie deren Mitarbeiter (zB Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Konfession, Schwerbehinderung, Betriebszugehörigkeit, Gehalt, Mitgliedschaft im Betriebsrat etc.) und Finanzpartner, Lieferanten, Klienten, Berater sowie weiterer vom Auftraggeber eingesetzter Personen oder Unternehmen (zB Adresse, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse etc.) im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung zu verarbeiten oder mit deren Verarbeitung durch Dritte zu beauftragen.
5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tatsache des Bestehens bzw. des Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie dessen konkrete Tätigkeit als Referenz zu verwenden, insbesondere im Rahmen von Präsentationen, Veranstaltungen oder in der Unternehmensbroschüre.
6.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und nicht zu vertretender Umstände (z. B. bei unvorhersehbaren Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitsstörungen, Sanktionen, Streiks, Aussperrungen, fehlenden Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) verlängern sich etwaige Fristen für die Leistung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer für die Ergreifung von vorbeugenden oder prophylaktischen Maßnahmen verantwortlich ist. Wird die Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände für den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten frei.
6.2 Auf die vorbezeichneten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
6.3 Absatz §6.1 gilt entsprechend, wenn ein Mitarbeiter des Auftragnehmers, der vertraglich zur Durchführung eines Projektes eingesetzt ist – bei Vertragsschluss unvorhergesehen und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten – ausfällt. Ist dieser Mitarbeiter dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, die Leistung zu erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, als Ersatz einen Mitarbeiter mit mindestens gleichwertiger Qualifikation zur Verfügung zu stellen.
6.4 Werden Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gemäß § 6.1 – § 6.3 für den Auftraggeber unzumutbar, kann dieser dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme und/oder Fortsetzung der Arbeiten im Rahmen des Vertrages setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag gemäß § 13 außerordentlich kündigen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt in diesem Fall unberührt.
6.5 Soweit der Testamentsvollstrecker für Leistungshindernisse einzustehen hat, haftet er nur nach Maßgabe des § 12.
7.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über alle während der Durchführung des Projektes auftretenden Umstände zu informieren, welche Einfluss auf die Abwicklung haben können.
7.2 Der Auftragnehmer wahrt bei der Bewertung von Druckmaschinen eine neutrale Haltung und stellt sicher, dass keiner seiner Mitarbeiter bei Herstellern oder Händlern von Druckgeräten beschäftigt ist, wodurch die Objektivität der Überwachung des Zustandes der Geräte zum Zwecke etwaiger Manipulationen beeinträchtigt werden könnte.
Der Auftraggeber garantiert seinerseits, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährden könnte. Insbesondere ist die direkte oder indirekte Abwerbung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des Auftragnehmers für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer zu unterlassen.
7.3 Für jeden Verstoß gegen das Verbot gemäß § 7.2 ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10000 Euro zu bezahlen.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung gilt die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat als neu geschuldet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes sowie weiterer Rechte (z. B. Unterlassung) bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
8.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer angefertigten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und ohne die jeweils ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, übermittelt noch verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber ein unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares, lediglich durch § 8.1 Satz 1 beschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.1 Die Weitergabe von Informationen und Beratungsleistungen (nachfolgend insgesamt „Beratungsinhalte“ genannt) des Auftragnehmers (darunter fallen beispielsweise Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc.), die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Auftrag des Auftraggebers erfolgen, an Dritte bedarf nicht der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, es sei denn, das Verbot der Weitergabe an diesen Dritten ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages. In diesem Fall erscheint, wie in Ziffer 5.1 angegeben, die Seriennummer des Gerätes in den Unterlagen, der Name des Auftraggebers wird jedoch nicht erwähnt.
10.1 Die Kosten für Arbeiten an der Druckereiausstattung richten sich nach den auf der Website angegebenen Tarifen. Höhe und Art der Vergütung für Arbeiten, die nicht im Preis inbegriffen sind, richten sich grundsätzlich nach dem Einzelvertrag.
Jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und einer Nebenkostenpauschale gemäß § 10.3. Der Stundensatz gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Reisezeit. Bei Bedarf kann jederzeit ein detaillierter Stundennachweis angefordert werden.
Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung von Analysen, Gutachten oder sonstigen spezifizierten Arbeiten verpflichtet ist, gilt ergänzend folgendes:
11.1 Liegt ein Mangel der Leistung vor, hat der Auftraggeber Anspruch darauf, dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften eine Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
11.2 Schlägt die Mängelbeseitigung auch nach wiederholtem Fehlschlagen der Leistung vor, kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für weitergehende Mängelansprüche gilt Ziffer 12.
12.1 Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die durch sein Verschulden verursacht werden und für die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, wie folgt:
12.2 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe von § 12.1 für unmittelbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 12.1. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht in diesen Fällen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
12.4 In allen anderen als den vorstehenden Haftungsregelungen entsprechenden Schadens- und Haftungsfällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Veränderungen des technischen Zustandes der Anlage nach der Überprüfung sowie für die fehlerhafte Anwendung oder Umsetzung von im Leistungsumfang oder in der Arbeitsdokumentation des Auftragnehmers mitgeteilten Empfehlungen durch den Auftraggeber.
12.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
13.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht zur Mängelbeseitigung nach § 11 verpflichtet ist (hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen), kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
13.2 Als außerordentlicher Kündigungsgrund gelten insbesondere folgende Fälle
– bei fehlender Vereinbarung einer Vergütung im Falle notwendiger wesentlicher Änderungen des Vorhabens;
– bei Annahme- und Zahlungsverzug des Auftraggebers, sofern es dem Auftragnehmer erfolglos gelingt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen;
– wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung eintritt, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder eine Zahlungseinstellung erklärt oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Insolvenz gestellt hat oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.
13.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
13.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.1 Der Auftragnehmer ist zur Aufbewahrung der ihm übergebenen Unterlagen bis zur vollständigen Erfüllung seiner Forderungen berechtigt.
14.2 Nach Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers sämtliche Unterlagen herauszugeben, die ihm der Auftraggeber (selbst oder durch Dritte) im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie für bloße Kopien von im Zusammenhang mit dem Auftrag gefertigten Berichten, Organisationsplänen, Zeichnungen, Listen, Berechnungen usw., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
14.3 Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
15.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich polnischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen anderer Rechtsordnungen.
15.2 Erfüllungsort für die Prüfarbeiten ist die Anschrift des Standortes der Druckanlage.
15.3 Die Berichtssprache ist Englisch. Die Sprache von Präsentationen, Dokumenten, Gutachten, Analysen usw. ist Englisch, nach zusätzlicher Vereinbarung Russisch oder Polnisch.
15.4 Änderungen oder Ergänzungen des in § 1.1 genannten Vertrages sowie im Einzelfall dieser Allgemeinen Servicebedingungen sollen in Text- oder Schriftform erfolgen und auf der Website veröffentlicht werden, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Der Austausch von E-Mails unter den angegebenen E-Mail-Adressen entspricht den in diesem Dokument festgelegten Formvorschriften. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Formvorschrift.
15.5 Eine Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
15.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung objektiv am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.